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   AG Bergen auf Rügen, 19.02.2013 - 23 C 513/12   

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AG Bergen auf Rügen, 19.02.2013 - 23 C 513/12 (https://dejure.org/2013,52326)
AG Bergen auf Rügen, Entscheidung vom 19.02.2013 - 23 C 513/12 (https://dejure.org/2013,52326)
AG Bergen auf Rügen, Entscheidung vom 19. Februar 2013 - 23 C 513/12 (https://dejure.org/2013,52326)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 130 InsO, § 131 Abs 1 Nr 1 InsO, § 131 Abs 1 Nr 2 InsO, § 131 Abs 1 Nr 3 InsO, § 141 InsO
    Insolvenzanfechtung: Inkongruenz und Anfechtbarkeit einer unter Vollstreckungsdruck erfolgten Leistung in der so genannten "kritischen Phase"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Vollstreckung in kritischer Phase ist für sich alleine genommen noch kein Insolvenz-Anfechtungsgrund

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vollstreckung in kritischer Phase ist für sich alleine genommen noch kein Insolvenz-Anfechtungsgrund

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • LG Köln, 21.07.2010 - 13 S 89/10

    Ablösung des Grundsatzes des Vorrangs des schnelleren Gläubigers durch den

    Auszug aus AG Bergen auf Rügen, 19.02.2013 - 23 C 513/12
    Nach herrschendem Verständnis allerdings, ausgehend von der ständigen Rechtsprechung u.a. des Bundesgerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11.04.2002 - IX ZR 211/01, ZIP 2002, 1159, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 11 ff., m. w. N., und im Anschluss hieran BAG, Beschluss vom 31.08.2010 - 3 ABR 139/09, NJW 2011, 473, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 16, 22; dezidiert etwa auch LG Köln, Urteil vom 21.07.2010 - 13 S 89/10, ZInsO 2010, 2238, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 12 ff. m. w. N.), ist eine im Vollstreckungswege beigetriebene oder unter Vollstreckungsdruck erfolgte Leistung, sofern sie in der in § 131 Abs. 1 InsO zeitlich umrissenen "kritischen Phase" stattfindet, also längstens drei Monate vor dem Eröffnungsantrag oder, erst Recht, nach der Stellung des Eröffnungsantrages, stets als inkongruent und damit anfechtbar anzusehen, wobei es in den Fällen des § 131 Abs. 1 Nr. 1-2 InsO nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut, anders als u. a. bei § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO, nicht auf die Kenntnislage des vollstreckenden bzw. Vollstreckung androhenden Gläubigers ankommt.

    Im Übrigen spricht ohnehin alles dafür, dass die anfechtbare Rechtshandlung ausgehend von der Ratio der Anfechtungsvorschriften zeitlich von ihrem masseabträglichen Erfolg her einzuordnen ist, so dass folgerichtig auf den 15.04.2009 abzustellen ist, der in den Anwendungsbereich des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO fällt (vgl. LG Köln, 13 S 89/10, a.a.O., Tz. 21, ebenfalls für eine Drittschuldnerzahlung aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses).

    Mit einer Reihe gleichlautender Stimmen in Rechtsprechung und Literatur (so u. a. aus der Rspr.: AG Kerpen, Urteil vom 08.11.2005 - 22 C 158/05, ZIP 2005, 2327, und Urteil vom 23.03.2010 - 104 C 419/09, red. Leits. u. a. in ZIP 2010, 1145, Volltext bei Juris; AG Hagen, Urteil vom 12.07.2004 - 10 C 289/04, ZInsO 2004, 935 f.; AG Reinbek, Urteil vom 27.10.2011 - 5 C 414/11, ZIP 2012, 189, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 7 ff.; ebenso - unveröffentlicht - LG Stralsund, Urteil vom 07.05.2012 - 6 O 247/11, S. 5, wobei insoweit anzumerken ist, dass diese [Einzelrichter-] Entscheidung auf den hier erkennenden Richter zurückgeht; aus der Lit.: Marotzke, DZWiR 2007, 265 ff., und ZInsO 2006, 7 ff., 190 ff.; Paulus/Allgayer, ZInsO 2001, 241 ff.; Foerste, JZ 2007, 122, 131; weitere umfassende Nachweise zum Ganzen bei LG Köln, 13 S 89/10, a.a.O., Tz. 16) ist das erkennende Gericht der Auffassung, dass eine Leistung, auf die ein nach materiellem Recht unstreitig vorhandener, im Übrigen sogar titulierter - damit unter Umständen sogar bereits rechtskräftig als bestehend festgestellter - Anspruch besteht, der fällig und auch sonst einredefrei und seinem Inhalt nach auf Geldzahlung gerichtet ist und sich in einem Geldzufluss beim Gläubiger realisiert, sowohl seiner "Art" nach als auch zu der "Zeit" zu beanspruchen war, wie es § 131 Abs. 1 InsO wörtlich formuliert.

    Folgerichtig kann sich die herrschende Auffassung allenfalls auf eine ausdrücklich nur analoge Anwendung des § 131 Abs. 1 InsO stützen (so u. a. zurecht Foerste, in: FS Musielak 2004, S. 141 ff., 167; Jacoby, KTS 2005, 371, 379 f.; offen lassend LG Köln, 13 S 89/10, a.a.O., Tz. 19 m. w. N.).

    Zwingende Schlüsse lassen sich hieraus jedoch (entgegen LG Köln, 13 S 89/10, a.a.O., Tz. 20, 23 m. w. N.) nicht ziehen.

  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

    Auszug aus AG Bergen auf Rügen, 19.02.2013 - 23 C 513/12
    Eine historische Auslegung des Gesetzes allein anhand der Gesetzesmotive muss aber dort enden, wo der subjektive Wille des Gesetzgebers oder - erst Recht - nur einzelner Akteure des Gesetzgebungsvorganges subjektiv geblieben ist, in der Gesetz gewordenen Textfassung also keinen objektivierbaren Niederschlag gefunden hat (vgl. grundlegend etwa BVerfG, Entscheidung vom 17.05.1960 - 2 BvL 1/59 u. a., NJW 1960, 1563 = DÖV 1960, 625, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 17 ff., m. w. N.).
  • BVerfG, 10.10.1961 - 2 BvL 1/59

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 1 KVStG

    Auszug aus AG Bergen auf Rügen, 19.02.2013 - 23 C 513/12
    Eine historische Auslegung des Gesetzes allein anhand der Gesetzesmotive muss aber dort enden, wo der subjektive Wille des Gesetzgebers oder - erst Recht - nur einzelner Akteure des Gesetzgebungsvorganges subjektiv geblieben ist, in der Gesetz gewordenen Textfassung also keinen objektivierbaren Niederschlag gefunden hat (vgl. grundlegend etwa BVerfG, Entscheidung vom 17.05.1960 - 2 BvL 1/59 u. a., NJW 1960, 1563 = DÖV 1960, 625, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 17 ff., m. w. N.).
  • BGH, 11.04.2002 - IX ZR 211/01

    Anfechtbarkeit einer Leistungauf eine fällige Forderung zur Vermeidung einer

    Auszug aus AG Bergen auf Rügen, 19.02.2013 - 23 C 513/12
    Nach herrschendem Verständnis allerdings, ausgehend von der ständigen Rechtsprechung u.a. des Bundesgerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11.04.2002 - IX ZR 211/01, ZIP 2002, 1159, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 11 ff., m. w. N., und im Anschluss hieran BAG, Beschluss vom 31.08.2010 - 3 ABR 139/09, NJW 2011, 473, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 16, 22; dezidiert etwa auch LG Köln, Urteil vom 21.07.2010 - 13 S 89/10, ZInsO 2010, 2238, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 12 ff. m. w. N.), ist eine im Vollstreckungswege beigetriebene oder unter Vollstreckungsdruck erfolgte Leistung, sofern sie in der in § 131 Abs. 1 InsO zeitlich umrissenen "kritischen Phase" stattfindet, also längstens drei Monate vor dem Eröffnungsantrag oder, erst Recht, nach der Stellung des Eröffnungsantrages, stets als inkongruent und damit anfechtbar anzusehen, wobei es in den Fällen des § 131 Abs. 1 Nr. 1-2 InsO nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut, anders als u. a. bei § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO, nicht auf die Kenntnislage des vollstreckenden bzw. Vollstreckung androhenden Gläubigers ankommt.
  • BAG, 31.08.2010 - 3 ABR 139/09

    Verweisungsbeschluss ohne Gründe - Insolvenzanfechtung - Inkongruenz

    Auszug aus AG Bergen auf Rügen, 19.02.2013 - 23 C 513/12
    Nach herrschendem Verständnis allerdings, ausgehend von der ständigen Rechtsprechung u.a. des Bundesgerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11.04.2002 - IX ZR 211/01, ZIP 2002, 1159, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 11 ff., m. w. N., und im Anschluss hieran BAG, Beschluss vom 31.08.2010 - 3 ABR 139/09, NJW 2011, 473, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 16, 22; dezidiert etwa auch LG Köln, Urteil vom 21.07.2010 - 13 S 89/10, ZInsO 2010, 2238, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 12 ff. m. w. N.), ist eine im Vollstreckungswege beigetriebene oder unter Vollstreckungsdruck erfolgte Leistung, sofern sie in der in § 131 Abs. 1 InsO zeitlich umrissenen "kritischen Phase" stattfindet, also längstens drei Monate vor dem Eröffnungsantrag oder, erst Recht, nach der Stellung des Eröffnungsantrages, stets als inkongruent und damit anfechtbar anzusehen, wobei es in den Fällen des § 131 Abs. 1 Nr. 1-2 InsO nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut, anders als u. a. bei § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO, nicht auf die Kenntnislage des vollstreckenden bzw. Vollstreckung androhenden Gläubigers ankommt.
  • AG Reinbek, 27.10.2011 - 5 C 414/11

    Verfassungswidrigkeit der BGH-Rechtsprechung zur Inkongruenz einer Zahlung des

    Auszug aus AG Bergen auf Rügen, 19.02.2013 - 23 C 513/12
    Mit einer Reihe gleichlautender Stimmen in Rechtsprechung und Literatur (so u. a. aus der Rspr.: AG Kerpen, Urteil vom 08.11.2005 - 22 C 158/05, ZIP 2005, 2327, und Urteil vom 23.03.2010 - 104 C 419/09, red. Leits. u. a. in ZIP 2010, 1145, Volltext bei Juris; AG Hagen, Urteil vom 12.07.2004 - 10 C 289/04, ZInsO 2004, 935 f.; AG Reinbek, Urteil vom 27.10.2011 - 5 C 414/11, ZIP 2012, 189, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 7 ff.; ebenso - unveröffentlicht - LG Stralsund, Urteil vom 07.05.2012 - 6 O 247/11, S. 5, wobei insoweit anzumerken ist, dass diese [Einzelrichter-] Entscheidung auf den hier erkennenden Richter zurückgeht; aus der Lit.: Marotzke, DZWiR 2007, 265 ff., und ZInsO 2006, 7 ff., 190 ff.; Paulus/Allgayer, ZInsO 2001, 241 ff.; Foerste, JZ 2007, 122, 131; weitere umfassende Nachweise zum Ganzen bei LG Köln, 13 S 89/10, a.a.O., Tz. 16) ist das erkennende Gericht der Auffassung, dass eine Leistung, auf die ein nach materiellem Recht unstreitig vorhandener, im Übrigen sogar titulierter - damit unter Umständen sogar bereits rechtskräftig als bestehend festgestellter - Anspruch besteht, der fällig und auch sonst einredefrei und seinem Inhalt nach auf Geldzahlung gerichtet ist und sich in einem Geldzufluss beim Gläubiger realisiert, sowohl seiner "Art" nach als auch zu der "Zeit" zu beanspruchen war, wie es § 131 Abs. 1 InsO wörtlich formuliert.
  • AG Kerpen, 08.11.2005 - 22 C 158/05

    Anfechtbarkeit einer mit staatlichen Mitteln erwirkten Zahlung als sog.

    Auszug aus AG Bergen auf Rügen, 19.02.2013 - 23 C 513/12
    Mit einer Reihe gleichlautender Stimmen in Rechtsprechung und Literatur (so u. a. aus der Rspr.: AG Kerpen, Urteil vom 08.11.2005 - 22 C 158/05, ZIP 2005, 2327, und Urteil vom 23.03.2010 - 104 C 419/09, red. Leits. u. a. in ZIP 2010, 1145, Volltext bei Juris; AG Hagen, Urteil vom 12.07.2004 - 10 C 289/04, ZInsO 2004, 935 f.; AG Reinbek, Urteil vom 27.10.2011 - 5 C 414/11, ZIP 2012, 189, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 7 ff.; ebenso - unveröffentlicht - LG Stralsund, Urteil vom 07.05.2012 - 6 O 247/11, S. 5, wobei insoweit anzumerken ist, dass diese [Einzelrichter-] Entscheidung auf den hier erkennenden Richter zurückgeht; aus der Lit.: Marotzke, DZWiR 2007, 265 ff., und ZInsO 2006, 7 ff., 190 ff.; Paulus/Allgayer, ZInsO 2001, 241 ff.; Foerste, JZ 2007, 122, 131; weitere umfassende Nachweise zum Ganzen bei LG Köln, 13 S 89/10, a.a.O., Tz. 16) ist das erkennende Gericht der Auffassung, dass eine Leistung, auf die ein nach materiellem Recht unstreitig vorhandener, im Übrigen sogar titulierter - damit unter Umständen sogar bereits rechtskräftig als bestehend festgestellter - Anspruch besteht, der fällig und auch sonst einredefrei und seinem Inhalt nach auf Geldzahlung gerichtet ist und sich in einem Geldzufluss beim Gläubiger realisiert, sowohl seiner "Art" nach als auch zu der "Zeit" zu beanspruchen war, wie es § 131 Abs. 1 InsO wörtlich formuliert.
  • AG Kerpen, 23.03.2010 - 104 C 419/09

    Kriterien für die Abgrenzung von kongruenten zu inkongruenten Leistungen des

    Auszug aus AG Bergen auf Rügen, 19.02.2013 - 23 C 513/12
    Mit einer Reihe gleichlautender Stimmen in Rechtsprechung und Literatur (so u. a. aus der Rspr.: AG Kerpen, Urteil vom 08.11.2005 - 22 C 158/05, ZIP 2005, 2327, und Urteil vom 23.03.2010 - 104 C 419/09, red. Leits. u. a. in ZIP 2010, 1145, Volltext bei Juris; AG Hagen, Urteil vom 12.07.2004 - 10 C 289/04, ZInsO 2004, 935 f.; AG Reinbek, Urteil vom 27.10.2011 - 5 C 414/11, ZIP 2012, 189, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 7 ff.; ebenso - unveröffentlicht - LG Stralsund, Urteil vom 07.05.2012 - 6 O 247/11, S. 5, wobei insoweit anzumerken ist, dass diese [Einzelrichter-] Entscheidung auf den hier erkennenden Richter zurückgeht; aus der Lit.: Marotzke, DZWiR 2007, 265 ff., und ZInsO 2006, 7 ff., 190 ff.; Paulus/Allgayer, ZInsO 2001, 241 ff.; Foerste, JZ 2007, 122, 131; weitere umfassende Nachweise zum Ganzen bei LG Köln, 13 S 89/10, a.a.O., Tz. 16) ist das erkennende Gericht der Auffassung, dass eine Leistung, auf die ein nach materiellem Recht unstreitig vorhandener, im Übrigen sogar titulierter - damit unter Umständen sogar bereits rechtskräftig als bestehend festgestellter - Anspruch besteht, der fällig und auch sonst einredefrei und seinem Inhalt nach auf Geldzahlung gerichtet ist und sich in einem Geldzufluss beim Gläubiger realisiert, sowohl seiner "Art" nach als auch zu der "Zeit" zu beanspruchen war, wie es § 131 Abs. 1 InsO wörtlich formuliert.
  • AG Hagen, 12.07.2004 - 10 C 289/04

    Zulässigkeit der Einziehung von Teilbeträgen durch den Gerichtsvollzieher;

    Auszug aus AG Bergen auf Rügen, 19.02.2013 - 23 C 513/12
    Mit einer Reihe gleichlautender Stimmen in Rechtsprechung und Literatur (so u. a. aus der Rspr.: AG Kerpen, Urteil vom 08.11.2005 - 22 C 158/05, ZIP 2005, 2327, und Urteil vom 23.03.2010 - 104 C 419/09, red. Leits. u. a. in ZIP 2010, 1145, Volltext bei Juris; AG Hagen, Urteil vom 12.07.2004 - 10 C 289/04, ZInsO 2004, 935 f.; AG Reinbek, Urteil vom 27.10.2011 - 5 C 414/11, ZIP 2012, 189, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 7 ff.; ebenso - unveröffentlicht - LG Stralsund, Urteil vom 07.05.2012 - 6 O 247/11, S. 5, wobei insoweit anzumerken ist, dass diese [Einzelrichter-] Entscheidung auf den hier erkennenden Richter zurückgeht; aus der Lit.: Marotzke, DZWiR 2007, 265 ff., und ZInsO 2006, 7 ff., 190 ff.; Paulus/Allgayer, ZInsO 2001, 241 ff.; Foerste, JZ 2007, 122, 131; weitere umfassende Nachweise zum Ganzen bei LG Köln, 13 S 89/10, a.a.O., Tz. 16) ist das erkennende Gericht der Auffassung, dass eine Leistung, auf die ein nach materiellem Recht unstreitig vorhandener, im Übrigen sogar titulierter - damit unter Umständen sogar bereits rechtskräftig als bestehend festgestellter - Anspruch besteht, der fällig und auch sonst einredefrei und seinem Inhalt nach auf Geldzahlung gerichtet ist und sich in einem Geldzufluss beim Gläubiger realisiert, sowohl seiner "Art" nach als auch zu der "Zeit" zu beanspruchen war, wie es § 131 Abs. 1 InsO wörtlich formuliert.
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